Rechts-Express-Nachrichten-Familienrecht


Unterhaltsreduzierung durch Abänderungsklage bei Altscheidungen!


Das neue Unterhaltsrecht ist grundsätzlich für alle Unterhaltsansprüche anwendbar, die nach dem 1.1.2008 fällig werden, auch wenn die Scheidung schon jahrelang zurückliegt.
Die neu ausgestaltete rechtliche Möglichkeit der

  • Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf den lebensangemessenen Unterhalt sowie der möglichen

  • Befristung beim Fehlen sog. ehe- bedingter Nachteile stellt eine Änderung i.S.d.§ 323 I ZPO dar – mit der Folge, dass im Wege der

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Abänderungsklage eine

  • Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung oder

  • eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen ist.

Dabei ist zu beurteilen, ob die Abänderung dem schlechter gestellten Teil zugemutet werden kann.
Bei dieser Beurteilung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Übergang auf das neue Recht ausgeht. Der Gesetzgeber strebt eine Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht an, § 36 Nr. 1-3 EGZPO.

OLG Köln v. 7.7.2009 – 4 UF 16


Befristung des Unterhaltsanspruchs – ehebedingte Nachteile


Für die Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist auf fortdauernde ehebedingte Nachteile abzustellen, § 1578 b BGB. Solche Nachteile können sich ergeben

  • aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

  • aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Regelung der Erwerbstätigkeit der Eheleute während der Ehe sowie

  • aus der Dauer der Ehe.

Zu berücksichtigen ist z.B. auch,

  • ob die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat,

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  • ebenso die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

Die Beweislast für die Voraussetzungen der Befristung gemäß § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich bei § 1578 b BGB um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt.
Dabei müssen die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führenden Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

OLG Schleswig v. 22.12.2008 -13 UF 100/08