Das neue Unterhaltsrecht ist grundsätzlich für alle Unterhaltsansprüche anwendbar, die nach dem 1.1.2008 fällig werden, auch wenn die Scheidung schon jahrelang zurückliegt.
Die neu ausgestaltete rechtliche Möglichkeit der
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf den lebensangemessenen Unterhalt sowie der möglichen
Befristung beim Fehlen sog. ehe- bedingter Nachteile stellt eine Änderung i.S.d.§ 323 I ZPO dar – mit der Folge, dass im Wege der
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Abänderungsklage eine
Dabei ist zu beurteilen, ob die Abänderung dem schlechter gestellten Teil zugemutet werden kann. Bei dieser Beurteilung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Übergang auf das neue Recht ausgeht. Der Gesetzgeber strebt eine Anpassung alter Unterhaltstitel an das neue Recht an,
§ 36 Nr. 1-3 EGZPO.
OLG Köln v. 7.7.2009 – 4 UF 16
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Für die Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist auf fortdauernde ehebedingte Nachteile abzustellen, § 1578 b BGB.
Solche Nachteile können sich ergeben
aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Regelung der Erwerbstätigkeit der Eheleute während der Ehe sowie
aus der Dauer der Ehe.
Zu berücksichtigen ist z.B. auch,
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Die Beweislast für die Voraussetzungen der Befristung gemäß § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich bei § 1578 b BGB um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt.
Dabei müssen die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führenden Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.
OLG Schleswig v. 22.12.2008 -13 UF 100/08
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