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Verkehrs- und Versicherungsrecht |
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Zur konsequenten und zügigen Regulierung von Versicherungsschäden stehen unserer Kanzlei stets die aktuellen Gerichtsentscheidungen zur Verfügung.
Außerdem arbeiten wir mit auf Versicherungsschäden spezialisierten Gutachtern zusammen.
Zur Skizzierung des umfangreichen Versicherungsgebietes sei auf einige aktuelle Gerichtsentscheidungen verwiesen:
Linksabbieger u. Beweis des ersten Anscheins
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden KFZ kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen. BGH AZ: VI ZR 58/06
Reparaturaufwand und Schadensersatz
Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können die Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung verlangt werden. BGH v. 8.12.09 – VI ZR 119/09
Gebäudeversicherung mit unwirksamer Haftpflichtversicherungsklausel Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs.2 Nr.2, Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH v. 27.1.10 – IV ZR 129/09
Gebäudeversicherung und Neuwertklausel Eine Klause in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam. AVB f. Feuervers. BGH v. 30.9.09 – IV ZR 47/09
Gebäudeversicherung mit Neuwertklausel - Unterversicherung Enthält der Wohngebäudeversicherungsvertrag auch eine Rohbauversicherung, so bestimmt sich bei einem den Rohbau betreffenden Versicherungsfall der für die Frage der Unterversicherung maßgebende Versicherungswert nach dem tatsächlichen Wert des Rohbaus unmittelbar vor dem Schadensfall. OLG Karlsruhe v. 18.2.10 – 12 U 167/09
Genügend häufige Kontrolle der Beheizung eines Wohngebäudes Während einer mehrtägigen Frostperiode bis minus 14 Grad Celsius war die Warmwasserheizung eines damals unbewohnten Hauses ausgefallen, was einen Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden nach sich zog. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus 11 Tage zuvor kontrolliert worden.
Entgegen der Meinung der Instanzgerichte war der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit zur „genügend häufigen“ Kontrolle der Beheizung des Hauses ausreichend nachgekommen. Denn die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, sei nicht der Maßstab für das Kontrollintervall.
§ 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 erlege es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis „Frostschaden“ selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Gegen ein solches Ereignis habe sich der Versicherungsnehmer im Grundsatz versichert.
Es ist dem Versicherungsnehmer lediglich aufgegeben, das Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise überwacht.
Der jeweils erforderliche Kontrollintervall ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine „genügend häufige“ Kontrolle der Beheizung ist dabei allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, Alter, Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. BGH v. 25.6.08 – IV ZR 233/06
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